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Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Tennis-Club Sarau von 1984 e.V. (nachstehend auch TC Sarau genannt).

 

Er hat seinen Sitz in Sarau und ist in das Vereinsregister Bad Segeberg unter der Nummer VR 567 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Aktivitäten verwirklicht. Besondere Förderung erfährt der Kinder- und Jugendbereich.  


§ 3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der  Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. Im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten (z.B. Anzahl der Plätze) ist mit der Mitgliedschaft die uneingeschränkte, dem Zweck des Vereins entsprechende, Nutzung aller Einrichtungen der TC Sarau verbunden.

 

Der Verein unterscheidet:

  1. ausübende (aktive) Mitglieder,

  2. fördernde (passive) Mitglieder,

  3. jugendliche (bis 18 Jahre) Mitglieder,

  4. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende.
     

Zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise im Verein, um den Verein oder um den Tennissport verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser hat ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme in den Verein.  Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Arbeiten, die zur Erhaltung, Veränderung oder Verbesserung der Tennisanlage und der dem Verein gehörenden Objekte notwendig sind, teilzunehmen. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung die jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und den ersatzweise zu entrichtenden Ausgleichsbetrag.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt kann nur in schriftlicher Form erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht aufgehoben. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand.


Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Bei Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt dieser drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, eine zeitlich befristete Anlagensperre zu verhängen.


Auch bei Nichteinhaltung der gültigen Platz- und Spielordnung kann der Vorstand o.a. Strafen aussprechen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist halbjährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.  


§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender – eine Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.


Die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben auch Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.


Der Vorstand beruft jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eine Mitgliederversammlung ein. Dies erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
 

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes

  2. Kassenbericht

  3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages

  6. Anträge

  7. Verschiedenes.


Jedes stimmberechtigte Mitglied und auch jede/r Jugendliche kann Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Diese sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Über später eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des TC Sarau zum Gegenstand hat.


Über Satzungsänderungen des TC Sarau beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Wahlen erfolgen geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Vorschriften einer ordentlichen einberufen.


Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche.


§ 9 Vorstand  

Der Vorstand besteht aus der bzw. dem

  1. 1.Vorsitzenden,

  2. 2.Vorsitzenden,

  3.  Kassenwartin bzw. Kassenwart,

  4. Schriftführerin bzw. Schriftführer,

  5. Jugendwartin bzw. Jugendwart.
     

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der / Die 1. Vorsitzende vertritt bei Rechtsgeschäften bis 300,00 €  alleine.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein erforderlich sind.


§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.


§ 11 Wahl des Vorstandes  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt und zwar
 

in ungeraden Jahren

  • 1.Vorsitzende/r

  • Schriftführer/in

  • Jugendwart/in

in geraden Jahren

  • 2.Vorsitzende/r

  • Kassenwart/in.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.


§ 12 Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.

Der Vorstand ist ebenfalls einzuberufen, wenn 2 andere Vorstandsmitglieder es verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 13 Protokollierung


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer/in (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich mit Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen.


§ 14 Kassenprüfer


Von der Mitgliederversammlung werden insgesamt 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Turnusgemäß scheiden diese in wechselnden Jahren aus, damit immer ein Kassenprüfer mit der Aufgabe vertraut ist.

Nach einer Pause von 2 Jahren ist eine Wiederwahl möglich.

Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 15 Auflösung des Vereins
 

Über die Auflösung des TC Sarau beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
Bei Auflösung oder Aufhebung des TC Sarau ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Glasau für ausschließlich steuerbegünstigte gemeinnützige und hilfstätige Zwecke zur Verfügung zu stellen.


§ 16 Durchführung des Geschäftsbetriebes


Zur Durchführung des Geschäftsbetriebes kann die Mitgliederversammlung jeweils eine

  • Geschäftsordnung

  • Finanzordnung

beschließen. Diese sind nicht Bestandteile der Satzung.

O. g. Ordnungen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung inhaltlich nicht entgegenstehen.

Jedes Mitglied des Vorstandes erledigt verantwortlich den im Rahmen seines Ressorts anfallenden Geschäftsverkehr.
 

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 09.02.2012 in Kraft.


Stand Juni 2012

 

 

Zusatz zur Satzung:

Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.